Sozialversicherung in der Schweiz

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Die Schweiz hat ein ausgefeiltes Sozialversicherungssystem. Dieses Schutzsystem gilt für Personen, die in der Schweiz wohnen und/oder in der Schweiz arbeiten, unabhängig davon, ob sie angestellt oder selbständig erwerbstätig sind. In diesem Sinne können sich Arbeitnehmer auf die Alters- und Hinterbliebenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Erwerbsausfallentschädigung, die betriebliche Altersversorgung oder die Arbeitslosenversicherung stützen, um sich gegen die Risiken wie Unfall, Krankheit, Ruhestand oder ein Erwerbsausfall aufgrund Mutterschaft zu schützen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Lohn jedes einzelnen Arbeitnehmers der zuständigen Ausgleichskasse zu melden. Möchten Sie verstehen, wie die Sozialversicherungen in der Schweiz funktionieren? Welche Versicherungen sind vorgeschrieben? Welcher Arbeitnehmertyp ist verpflichtet, zu welcher Leistung beizutragen? Im folgenden Text beleuchten wir Ihnen das umfassende Schutzsystem.


Alters- und Hinterbliebenenversicherung

Die AHV ist der Hauptpfeiler der Sozialversicherung in der Schweiz. Sie arbeitet nach dem Prinzip der Solidarität zwischen den Generationen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle seine Arbeitnehmer bei der Alters- und Hinterbliebenenversicherung anzumelden. Letztere dient dazu, einen Einkommensverlust nach Beendigung der Tätigkeit, d.h. im Ruhestand oder im Todesfall, teilweise auszugleichen.


Wer leistet Beiträge an die AHV?

Mehrere Kategorien von Personen sind verpflichtet, Beiträge an die AHV zu leisten:

  • Personen ab 18 Jahren, die in der Schweiz erwerbstätig sind (ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind daher ebenfalls AHV-pflichtig);

  • Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die nicht erwerbstätig sind (Studierende, Menschen mit Beeinträchtigungen, Ehepartner usw.);

  • Rentner, die eine AHV-Rente beziehen und weiterhin in der Schweiz arbeiten möchten. Sie leisten einen Beitrag für den Teil ihres Einkommens, der CHF 1'400.- pro Monat überschreitet.

Zu beachten ist, dass der Beitragssatz nach Gehalt und Alter berechnet wird. Für Personen, die nicht erwerbstätig sind, besteht der AHV-Beitrag aus einem Minimalbetrag. Dieser stellt sicher, dass keine Beitragslücken entstehen und die Rente beim Erreichen des Rentenalters nicht aufgrund fehlender Beitragsjahre gekürzt wird.


Welche Art von Renten werden von der AHV ausbezahlt?

Alle Mitarbeitenden müssen bis zur Pensionierung weiterhin Beiträge an die AHV leisten. Um eine volle Rente zu erhalten, müssen Sie zwischen Ihrem 20. Geburtstag und dem Rentenalter ohne Unterbruch Beiträge in die Alters- und Hinterbliebenenversicherung eingezahlt haben.

Die AHV teilt zwei Arten von Renten zu. Erstens, die Altersrente (Alterspension): Sie ermöglicht es den Versicherten, mit dem Minimum materieller Sicherheit aus dem Arbeitsleben auszuscheiden. Die AHV gewährt auch eine Hinterlassenenrente für Witwen, Witwer und Waisen, um finanzielle Engpässe nach dem Tod eines Versicherten zu überwinden.

Der Beitragssatz für die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird von der Schweizerischen Eidgenossenschaft festgelegt. Er variiert also nicht je nach Unternehmen oder Kanton, in dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausübt.

Der AHV-Beitrag wird hier auf das Gesamteinkommen angerechnet: Bruttolohn und Zulagen. Erst wenn der Arbeitgeber dem Entschädigungsfonds den Lohn/das Gehalt meldet, wird die Höhe der geleisteten Beiträge für jeden Arbeitnehmer berechnet.


Invalidenversicherung

Die Invalidenversicherung (IV) gehört wie die AHV der ersten Säule des schweizerischen Vorsorgesystems an. Es handelt sich auch um eine Versicherungspolice, zu der jeder Arbeitnehmer beitragspflichtig ist. Sie soll den Versicherten, die invalide geworden sind, den Lebensunterhalt sichern: Diese Invalidität kann körperlicher, geistiger oder psychischer Art oder die Folge eines angeborenen Gebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalls sein.

 

Auf diese Weise bietet die Invaliditätsversicherung zwei Arten von Massnahmen an:

  • Eingliederungsmassnahmen: Ihr Ziel ist es, die Erwerbsfähigkeit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder zu verbessern. Massnahmen zur Wiedereingliederung der Versicherten in den Arbeitsmarkt: Danach werden Massnahmen wie verschiedene Kurse, die dem Arbeitnehmer die Wiederanpassung an den Arbeitsplatz vereinfachen und Beschäftigungsmassnahmen, die der Erhaltung der Struktur eines Arbeitstages dienen, durchgeführt. Wenn diese Art der Wiedereingliederung jedoch nicht möglich ist, können dem Versicherten Ausbildungs- und Arbeitsplätze in einem geschützten Umfeld angeboten werden.

  • Rente: Können die Verdienstmöglichkeiten des Versicherten durch die oben erwähnten Eingliederungsmassnahmen nicht wiederhergestellt, erhalten oder verbessert werden, so erhält er eine IV-Rente. Bitte beachten Sie jedoch, dass ein Invaliditätsgrad von weniger als 50% keinen Anspruch auf eine Invaliditätsrente begründet.

Die IV untersteht der Aufsicht des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV). Eingliederungsmassnahmen richten sich in erster Linie an Versicherte, deren Arbeitsfähigkeit aus psychologischen Gründen eingeschränkt ist. Damit der Arbeitnehmer Zugang zu diesen Massnahmen hat, muss eine wichtige Bedingung erfüllt sein: Er muss seit mindestens sechs Monaten 50% arbeitsunfähig sein.


Erwerbsersatzentschädigung

Die Erwerbsersatzentschädigung (EO) besteht aus Taggeldern, die als Entschädigung an Versicherte im Dienst oder in Mutterschaft gezahlt werden. Sie wird in Form einer regelmässigen Rente gezahlt, um den gegenwärtigen Lebensstandard aufrechtzuerhalten und eine Verschuldung zu vermeiden.


Wer trägt zur Erwerbsersatzentschädigung bei?

Jede Person, die in der Schweiz erwerbstätig ist, ist verpflichtet, diesen Beitrag ab dem 1. Januar des Jahres zu entrichten, das auf das Jahr folgt, in dem sie das 17. Lebensjahr erreicht hat. Die Beitragspflicht endet, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr erwerbstätig ist.


Wer kann eine Erwerbsersatzentschädigung erhalten?

Das Verdienstausfallsentschädigung kann an Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder im Ausland gezahlt werden, die sich in einer dieser Situationen befinden:

  • Personen, die in der Schweizer Armee, im Zivilschutz oder beim Roten Kreuz dienen: Für jeden einzelnen Tag ihres Dienstes werden sie somit von der EO entschädigt.

  • Die Person hat Zivildienst geleistet: Für jeden Tag des Dienstes hat sie oder er Anspruch auf Gelder aus der EO;

  • Die Person nimmt an eidgenössischen oder kantonalen Kursen für Jugend- und Sportverantwortliche oder an Kursen für Ausbilder von Jugendschützen teil: Für jeden Unterrichtstag wird sie von der Verdienstausfallversicherung entschädigt.

Wie kann man eine Verdienstausfallsentschädigung beantragen?

Um in den Genuss der Verdienstausfallentschädigung zu kommen, müssen Personen, die sich in den oben genannten Situationen befinden, ein Formular ausfüllen: Sie erhalten dieses Dokument an ihrem Arbeitsort (genannt "EO-Anmeldung/Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung") und sind verpflichtet, es ihrem Arbeitgeber ausgefüllt auszuhändigen.

Selbständige sind verpflichtet, dieses Formular an die Ausgleichskasse zu senden, der sie angeschlossen sind. Ohne das einreichen des Formulars EO-/MSE-Anmeldung kann keine Entschädigung bezogen werden.


Pensionskasse

Die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ergänzt die erste Säule der Sozialversicherungen, AHV und IV.

Dank Leistungen durch die Pensionskasse sind Einkommensminderungen im Zusammenhang mit Invalidität und Alter abgedeckt: Sie können dann 60% Ihres Gehalts behalten.


Wer trägt zur beruflichen Vorsorge bei?

Jeder Arbeitnehmer, der Einkommen von mehr als CHF 19'890.- pro Jahr erhält, ist verpflichtet, in die Pensionskasse einzuzahlen. Es ist nicht mehr Sache der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die Höhe der Beiträge festzulegen, sondern die des Unternehmens: Das Unternehmen kann also entscheiden, ob es die im Bundesgesetz vorgesehenen Mindestbeiträge anwendet oder höhere Beiträge bezahlt. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, mindestens den gleichen Betrag wie seine Arbeitnehmer zu leisten.

Jeder Mitarbeiter im Alter zwischen 17 und 25 Jahren leistet Beiträge zur Invaliditäts- und Todesfallversicherung. Nach dem Alter von 25 Jahren leisten sie auch Beiträge für die Rente.

Die Aufsicht über diese 2. Säule wird auf kantonaler Ebene wahrgenommen. Wenn Sie Arbeitnehmer beschäftigen und noch keiner im Register der beruflichen Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind, müssen Sie im Einvernehmen mit Ihren Arbeitnehmern eine solche wählen.

Sie haben die Wahl, einer bestehenden Vorsorgeeinrichtung beizutreten oder eine eigene berufliche Vorsorgeeinrichtung zu gründen. Sie können sich auch entscheiden, der Ersatzinstitution beizutreten.


Die Unfallversicherung (UVG)

Gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung sind alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen Berufsunfälle und aufgelistete Berufskrankheiten versichert.

Die Unfallversicherung wird von einer unabhängigen öffentlich-rechtlichen Institution verwaltet: der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA). Dank dieser Institution ist ein Drittel der in der Schweiz tätigen Unternehmen und Verwaltungen versichert, d.h. die Hälfte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Letztere sind somit gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und gewisse Berufskrankheiten versichert. Darüber hinaus sind Arbeitnehmer, die mindestens 8 Stunden pro Woche für denselben Arbeitgeber arbeiten, auch gegen Nichtberufsunfälle versichert.

Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber in den Zuständigkeitsbereich der Suva fällt, sind bei der Suva pflichtversichert. Ist dies nicht der Fall, steht es den Arbeitgebern frei, einer privaten Versicherungsgesellschaft oder einer Krankenkasse beizutreten.


Die Arbeitslosenversicherung

Die Arbeitslosenversicherung wird von den kantonalen Arbeitslosenkassen und von zugelassenen privaten Fonds verwaltet. Sie schützt Arbeitnehmer, wenn sie ihren Arbeitsplatz verlieren. Arbeitgeber sind verpflichtet, sich selbst und die Angestellten für den Fall einer Arbeitslosigkeit zu versichern.

In der Arbeitslosenversicherung sind versichert

  • Beschäftigte bis zum gesetzlichen Rentenalter;

  • dem Schweizer Sozialversicherungssystem unterstellte Arbeitnehmer.

Die Arbeitslosenversicherung ermöglicht es Arbeitnehmern, im Falle eines Arbeitsplatzverlustes 70 bzw. 80% ihres Gehaltes zu erhalten und fördert die Wiedereingliederung von Arbeitslosen in den Arbeitsmarkt. Der ALV-Beitragssatz beträgt 2,2% des Jahresgehalts bis zu einer Obergrenze von CHF 148'200.-. Der Satz wird hier vom Bund festgelegt und gilt für einen Referenzlohn (den versicherten Verdienst).

Wenn das Einkommen des Arbeitnehmers höher als CHF 148'200.- ist, wird auf den Teil des Gehalts, der diesen Betrag übersteigt, ein Solidaritätsbeitrag von 1% erhoben.

Die Kosten der Arbeitslosenversicherung werden zu gleichen Teilen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt. Bitte beachten Sie jedoch, dass sich Selbständige nicht gegen Arbeitslosigkeit versichern können.

Um Arbeitslosengeld für eine in der Vergangenheit ausgeübte unselbständige Tätigkeit erhalten zu können, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein. Der Versicherte muss in der Schweiz wohnen und ganz oder teilweise arbeitslos sein. Er oder sie muss an mindestens 2 aufeinander folgenden Tagen einen Arbeitsausfall erlitten haben, der zu einem Gehaltsverlust führte. Der Versicherte muss für eine Beschäftigung zur Verfügung stehen und aktiv auf Arbeitssuche sein.

 

Es gibt viele Schweizer Sozialversicherungen. Wenn Sie als Arbeitgeber wissen wollen, welche Sozialversicherungen obligatorisch sind, ist es unumgänglich sich sich mit der von Ihnen gewählten Rechtsform zu befassen.

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