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Transparenzregister: der praktische Leitfaden

Transparenzregister: der praktische Leitfaden

Seit dem 1. Oktober 2026 müssen Aktiengesellschaften, GmbH und Genossenschaften dem Bund melden, wer sie kontrolliert. Wer gemeldet werden muss, innert welcher Frist, wie Sie vorgehen und was danach gilt: Hier finden Sie das Wichtigste, um die Pflicht korrekt zu erfüllen.


Was das Gesetz ändert

Das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG) ist am 1. Oktober 2026 in Kraft getreten. Es schafft das Transparenzregister, das vom Bund geführt wird.

Jede betroffene Gesellschaft muss dort ihre wirtschaftlich berechtigten Personen melden, also die Personen, die sie letztlich kontrollieren, und diese Angaben aktuell halten.

Das Register ist nicht öffentlich. Einsehen können es nur die Kontrollstelle, die vom Gesetz bezeichneten Behörden, Finanzintermediäre wie Banken sowie bestimmte Beraterinnen und Berater.


Betroffene Gesellschaften

Meldepflichtig sind:

  • Aktiengesellschaften (AG) und Kommanditaktiengesellschaften;

  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH);

  • Genossenschaften;

  • SICAV, SICAF und Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen;

  • ausländische Gesellschaften mit einer im Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung, mit ihrer tatsächlichen Verwaltung in der Schweiz oder mit einem Grundstück in der Schweiz.

Nicht betroffen sind börsenkotierte Gesellschaften und ihre zu mehr als 75 % gehaltenen Tochtergesellschaften, Pensionskassen und andere Vorsorgeeinrichtungen sowie Gesellschaften, die zu mindestens 75 % vom Gemeinwesen gehalten werden.


Wer gemeldet werden muss: die Schwelle von 25 %

Zu melden ist jede natürliche Person, welche die Gesellschaft kontrolliert:

  • Sie hält mindestens 25 % des Kapitals oder der Stimmen, allein oder gemeinsam mit anderen, direkt oder indirekt, zum Beispiel über eine Gesellschaft, die sie kontrolliert.

  • Oder sie kontrolliert die Gesellschaft auf andere Weise, zum Beispiel durch einen Aktionärbindungsvertrag, der ihr erlaubt, mehr als die Hälfte des Verwaltungsrats zu bestimmen oder Entscheide über Strategie, Budget oder Finanzierung zu blockieren.

Erfüllt niemand diese Voraussetzungen, wird das oberste Mitglied des leitenden Organs gemeldet: die oder der Vorsitzende der Geschäftsführung oder, wenn es keine separate Geschäftsführung gibt, die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsrats oder der Verwaltung. Wird diese Funktion von mehreren Personen gemeinsam ausgeübt, werden alle gemeldet.


Die erforderlichen Angaben

Für jede gemeldete Person sind anzugeben:

  • Name, Vorname und Geburtsdatum;

  • Staatsangehörigkeit(en);

  • Gemeinde, Postleitzahl und Land des Wohnsitzes;

  • die AHV-Nummer oder, falls keine vorhanden ist, eine Kopie des Passes, der Identitätskarte oder des Ausländerausweises;

  • wie die Person die Gesellschaft kontrolliert: allein oder gemeinsam mit anderen, direkt oder indirekt, über eine Beteiligung oder auf andere Weise;

  • bei einer Beteiligung die Stufe: 25 bis 50 %, mehr als 50 bis 75 % oder mehr als 75 %.

Wird das oberste Mitglied des leitenden Organs gemeldet, ist auch seine Funktion anzugeben.


Fristen: ein Monat nach einer Eintragung im Handelsregister

Das ist der wichtigste Punkt. Eine neue Gesellschaft, die seit dem 1. Oktober 2026 im Handelsregister eingetragen ist, hat nach ihrer Eintragung einen Monat Zeit für die Meldung.

Eine Gesellschaft, die bereits vor diesem Datum eingetragen war, muss die Meldung spätestens bis zu folgenden Daten vornehmen:

  • AG mit ordentlicher Revision: 31. Dezember 2026;

  • GmbH, Genossenschaft oder andere Gesellschaft mit ordentlicher Revision: 31. Januar 2027;

  • AG ohne ordentliche Revision: 28. Februar 2027;

  • GmbH, Genossenschaft oder andere Gesellschaft ohne ordentliche Revision: 31. März 2027;

  • ausländische Gesellschaft: 31. März 2027;

  • wenn alle zu meldenden Personen als Gesellschafter oder Organ im Handelsregister eingetragen sind, zum Beispiel die Gesellschafter einer GmbH: 30. September 2028.

Achtung: Lässt eine Schweizer Gesellschaft vor diesen Daten eine Änderung (Mutation) im Handelsregister eintragen, zum Beispiel einen Wechsel der Adresse, eines Verwaltungsratsmitglieds oder einer Geschäftsführerin oder eine Änderung des Kapitals, hat sie nach der Eintragung dieser ersten Änderung einen Monat Zeit. Es gilt das frühere Datum.

Diese Daten ergeben sich aus den gesetzlichen Fristen: 3 bis 6 Monate oder 2 Jahre ab dem 1. Oktober 2026.


So erfolgt die Meldung über EasyGov

Die Meldung erfolgt online über EasyGov, den virtuellen Schalter der Schweizer Behörden. Sie ist kostenlos, ebenso Änderungen und die Löschung. Kostenpflichtig sind nur Mahnungen, Aufforderungen, Verfügungen und Auszüge.

  1. Erstellen Sie ein AGOV-Konto, das Online-Login der Schweizer Behörden.

  2. Registrieren Sie sich bei EasyGov und beantragen Sie den Zugang zu Ihrer Gesellschaft. Ist für Ihre Gesellschaft noch niemand berechtigt, schickt EasyGov per Post ein Vollmachtsformular an ihre Adresse. Es muss gemäss der im Handelsregister eingetragenen Zeichnungsberechtigung unterschrieben und zurückgeschickt werden.

  3. Melden Sie Ihre wirtschaftlich berechtigten Personen dem Transparenzregister.

Die Schritte sind im InfoCenter von EasyGov beschrieben. Da das Vollmachtsformular per Post kommt, beginnen Sie am besten frühzeitig.

Die Meldung kann auch eine Drittperson vornehmen, zum Beispiel eine Treuhänderin oder ein Treuhänder. Ist die Gesellschaft noch nicht bei EasyGov registriert, beantragt die Drittperson die Rechte für die Gesellschaft, und EasyGov schickt das Vollmachtsformular an die Adresse des Sitzes. Ist die Gesellschaft bereits registriert, kann eine Person mit vollem Zugang die Drittperson einladen. In jedem Fall bleibt das oberste Mitglied des leitenden Organs für die Meldung verantwortlich, auch wenn es sie jemand anderem überträgt.


Die vereinfachte Meldung für bestimmte GmbH und AG

In zwei Fällen bestätigt die Gesellschaft nur, wer ihre wirtschaftlich berechtigten Personen sind, ohne weitere Angaben:

  • eine GmbH, deren Gesellschafter alle natürliche Personen sind, deren wirtschaftlich berechtigte Personen alle Gesellschafter sind und die nur über die Stammanteile kontrolliert wird;

  • eine AG, deren einziger Aktionär eine natürliche Person ist, die zugleich die einzige wirtschaftlich berechtigte Person ist und als einziges Mitglied des Verwaltungsrats im Handelsregister eingetragen ist.

Diese beiden Fälle gelten nicht für Gesellschaften in Liquidation, im Konkurs oder in Nachlassstundung.


Und über das Handelsregister?

Derzeit kann die Meldung bei der Eintragung einer neuen Gesellschaft noch nicht über das Handelsregister erfolgen: Sie erfolgt über EasyGov. Laut dem Bundesamt für Justiz wird dieser Weg später geöffnet; die Handelsregisterämter Basel-Stadt und Zug nennen das Jahr 2027.

Das Gesetz sieht diesen Weg bereits vor: Die Meldung kann dann zusammen mit einer Anmeldung beim Handelsregister eingereicht werden, in einem separaten Dokument. Das ist nur möglich, wenn alle zu meldenden Personen als Gesellschafter oder Organ im Handelsregister eingetragen sind. Wir halten Sie auf dem Laufenden.


Nach der Meldung: die Angaben aktuell halten

Die Meldung ist nicht einmalig. Jede Änderung muss innert eines Monats gemeldet werden: eine neue Person, ein Anteil, der die Schwelle von 25, 50 oder 75 % über- oder unterschreitet, ein Wohnsitzwechsel. Ändert sich ein Anteil, ohne eine Schwelle zu über- oder unterschreiten, ist keine Meldung nötig.

Ein Aktionär oder Gesellschafter, dessen Anteile die Kontrolle über die Gesellschaft ermöglichen, muss der Gesellschaft innert eines Monats melden, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist, und danach jede Änderung innert derselben Frist. Die wirtschaftlich berechtigte Person informiert ihrerseits diesen Aktionär oder Gesellschafter, oder direkt die Gesellschaft, wenn sie diese auf andere Weise oder über mehrere Gesellschaften oder Personen kontrolliert.

Die Gesellschaft hält diese Angaben aktuell und jederzeit in der Schweiz zugänglich. Sie bewahrt die Angaben und Belege während 10 Jahren auf, nachdem eine Person nicht mehr wirtschaftlich berechtigt ist.


Was das Gesetz bei Verstössen vorsieht

Mit einer Busse bis zu CHF 500'000.- wird bestraft, wer vorsätzlich eine Meldepflicht verletzt oder der Kontrollstelle falsche Angaben macht. Mit einer Busse bis zu CHF 100'000.- wird bestraft, wer vorsätzlich eine Verfügung der Behörde nicht befolgt.

Werden die Meldepflichten wiederholt verletzt oder wird ein Mangel trotz wiederholter Aufforderung nicht behoben, kann die Kontrollstelle die Rechte des betroffenen Aktionärs oder Gesellschafters suspendieren. Sie kann die Gesellschaft auch auflösen, wenn dies gerechtfertigt ist, namentlich wenn sie offensichtlich keine Geschäftstätigkeit und keine verwertbaren Aktiven mehr hat.


Häufige Fragen

Ist das Transparenzregister öffentlich?
Nein. Einsehen können es nur die Kontrollstelle, die vom Gesetz bezeichneten Behörden, Finanzintermediäre und bestimmte Beraterinnen und Berater.

Ist die Meldung kostenpflichtig?
Nein. Die Meldung, Änderungen und die Löschung sind kostenlos. Kostenpflichtig sind nur Mahnungen, Aufforderungen und Verfügungen, nach Zeitaufwand, sowie Auszüge zu CHF 40.- pro Stück.

Meine Gesellschaft wurde am 20. Oktober 2026 im Handelsregister eingetragen. Welche Frist gilt?
Ein Monat nach der Eintragung, also spätestens am 20. November 2026.

Meine GmbH besteht seit mehreren Jahren und hat zwei Gesellschafter mit je 50 %. Was muss ich tun?
Die beiden Gesellschafter sind die wirtschaftlich berechtigten Personen. Sind sie natürliche Personen und kontrolliert niemand sonst die GmbH, ist die vereinfachte Meldung möglich. Da sie im Handelsregister eingetragen sind, hat die GmbH bis zum 30. September 2028 Zeit, ausser sie lässt vorher eine Änderung eintragen: Dann hat sie einen Monat Zeit.

Niemand erreicht 25 %. Muss trotzdem gemeldet werden?
Ja. Erreicht niemand 25 %, allein oder gemeinsam mit anderen, und kontrolliert niemand die Gesellschaft auf andere Weise, wird das oberste Mitglied des leitenden Organs mit seiner Funktion gemeldet.

Kann meine Treuhänderin oder mein Treuhänder die Meldung vornehmen?
Ja. Die Meldung kann über EasyGov mit einer Vollmacht erfolgen, die gemäss der im Handelsregister eingetragenen Zeichnungsberechtigung unterschrieben ist. Das oberste Mitglied des leitenden Organs bleibt für die Meldung verantwortlich.


Fazit

Das Transparenzregister betrifft die meisten Schweizer Gesellschaften, die Meldung selbst ist jedoch kostenlos und erfolgt online. Entscheidend ist die Frist: ein Monat nach der ersten Eintragung im Handelsregister seit dem 1. Oktober 2026, ob Gründung oder Änderung. Da der Zugang zu EasyGov über ein Formular per Post läuft, beginnen Sie am besten frühzeitig.

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Quellen

- Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG)
- Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPV)
- Transparenzregister: Fragen und Antworten
- Merkblatt des Bundesamts für Justiz
- Handelsregisteramt Basel-Stadt
- Handelsregisteramt Zug, Newsletter 3/2026
- EasyGov

Stand: 5. Oktober 2026. Dieser Artikel enthält allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung.

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