AG Zweckänderung: Rechtliches im Fokus

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Eine der signifikantesten Anpassungen, die ein Unternehmen vornehmen kann, ist die Änderung des Unternehmenszwecks. Das betrifft auch die Zweckänderung einer AG. Diese Rechtsform gewährleistet Haftungsschutz, indem sie das persönliche Vermögen der Aktionäre von den Verbindlichkeiten des Unternehmens trennt. Das schafft ein Sicherheitsnetz für Investoren und Stakeholder, setzt aber auch eine solide Strategie für den Unternehmenserfolg voraus.

 

Erfordern es die Umstände, dann kann und muss eine AG flexibel reagieren. Gründe für die Zweckänderung einer AG gibt es viele, einige davon können sein:

 

  • Strategische Neuausrichtung und dadurch Nutzung von Wettbewerbsvorteilen

  • Diversifikation der Geschäftsfelder zur Generierung neuer Einnahmequellen

  • Anpassung an neue gesetzliche oder regulatorische Vorgaben

  • Fusionen und Übernahmen

  • Krisenmanagement

  • Anpassung an technologische Fortschritte

  • Reaktion auf Feedback oder Anforderungen von Stakeholdern

  • Nachhaltigkeits- und Corporate Social Responsibility-Initiativen

  • Optimierung der Unternehmensstruktur

 

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Was ist die Zweckänderung einer AG?

 

Dieser Frage geht eine andere Überlegung voraus: Wozu gibt es eigentlich einen Unternehmenszweck? Beispielhaft können Unternehmenszwecke wie folgt aussehen:

 

  • Klinik XY: Betrieb von Krankenhäusern und Kliniken zur medizinischen Versorgung und Forschung

  • Landwirtschaftsbetrieb AB: Anbau und Verkauf von biologischen Lebensmitteln und Erzeugnissen

  • ABC-Bildungsreinrichtung: Angebot von Bildungs- und Trainingsprogrammen im Bereich des digitalen Marketings

 

Zum einen gibt der Unternehmenszweck die Richtung vor, in der das Unternehmen agiert. Er ist in vielen Rechtsformen (so auch bei der AG) in den Statuten festgelegt. So schafft er den rechtlichen Rahmen, in dem das Unternehmen tätig sein darf. Zudem dient er der Markenidentität und -positionierung, indem er eine einzigartige Botschaft vermittelt. Der Unternehmenszweck steht für Motivation und dient als Leitfaden für langfristig ausgelegte Strategien.

 

Die Zweckänderung einer AG (oder jeder anderen Unternehmensform) will also gut überlegt sein. Denn es geht nicht nur um eine administrative Anpassung. Vielmehr ist eine reflektierte Entscheidung gefragt, die das zukünftige Handeln und die Positionierung der AG auf dem Markt beeinflusst.

 

Welche gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen gibt es?

 

Das Obgligationsrecht (OR) regelt die Gründung, Organisation, Finanzierung und Auflösung von AGs. Auch die Rechte und Pflichten der Aktionäre, Verwaltungsräte und Geschäftsleitungen sind dort festgelegt. Weiter sind folgende gesetzliche Vorgaben und Bestimmungen zu beachten:

 

  • Eine Zweckänderung erfordert einen Beschluss der Generalversammlung. Dieser Beschluss muss in der Regel mit einer qualifizierten Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden.

  • Die Zweckänderung und die damit verbundene Statutenänderung müssen notariell beurkundet werden.

  • Nach der notariellen Beurkundung muss die Zweckänderung im Handelsregister eingetragen werden.

  • Die Zweckänderung muss im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) veröffentlicht werden.

  • Bei einer Zweckänderung haben Minderheitsaktionäre besondere Rechte – insbesondere das Recht, gegen den Beschluss der Generalversammlung Klage zu erheben.

  • Das Obligationenrecht enthält verschiedene Bestimmungen zum Schutz des Aktienkapitals. Dies ist vor allem dann beachtenswert, wenn die Zweckänderung auch eine Kapitalmassnahme wie eine Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung beinhaltet.

  • Die Aktionäre müssen im Rahmen der Informationspflicht rechtzeitig und umfassend über die geplante Zweckänderung informiert werden. Dies beinhaltet in der Regel die fristgerechte Versendung einer schriftlichen Einladung zur Generalversammlung.

  • Je nach Umfang und Art der Zweckänderung muss die Revisionsstelle des Unternehmens involviert werden.

 

 

Beinhaltet eine Zweckänderung auch eine Namensänderung?

 

Nein, eine Zweckänderung und eine Namensänderung sind zwei unterschiedliche Aspekte im Gesellschaftsrecht und werden unabhängig voneinander behandelt. Eine Zweckänderung bezieht sich spezifisch auf die Modifikation des in den Statuten festgelegten Unternehmenszwecks.

 

Eine Namensänderung betrifft dagegen die offizielle Bezeichnung des Unternehmens, unter der es im Handelsregister eingetragen ist.

 

Allerdings kann es in der Praxis vorkommen, dass Unternehmen im Zuge einer Zweckänderung auch eine Namensänderung in Erwägung ziehen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Name nicht zum neuen Unternehmenszweck passt – zum Beispiel bei kompletter Neuausrichtung.

 

Beide Änderungen – sowohl die Zweckänderung als auch die Namensänderung – ziehen eigene formelle Prozesse und Anforderungen nach sich. Sie erfordern in der Regel die Zustimmung der Generalversammlung und müssen im Handelsregister eingetragen werden, um rechtswirksam zu sein.

 

Welche Schritte müssen zur Zweckänderung der AG durchgeführt werden?

 

Wer eine AG erst einmal initial gründen möchte, findet alle relevanten Aspekte auf unserer Seite. Der Artikel «Eine AG gründen in der Schweiz: Die vollständige Checkliste» beleuchtet den gesamten Prozess der Gründung. Steht dann die Zweckänderung der AG an, sind folgende Schritte wichtig:

 

  1. Analyse der aktuellen Marktsituation, strategischen Ausrichtung und internen Faktoren, die eine Zweckänderung notwendig machen

  2. Konsultation von Experten, Rechtsanwälten oder Beratern, um die Machbarkeit und die rechtlichen Implikationen der geplanten Änderung zu bewerten

  3. Erarbeitung und Formulierung des neuen Unternehmenszwecks

  4. Einberufung der Generalversammlung: Verschicken einer schriftlichen Einladung an alle Aktionäre mit einer detaillierten Tagesordnung, die den Punkt der Zweckänderung enthält. Die Einladung muss rechtzeitig, in der Regel mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstermin, versendet werden.

  5. Präsentation und Diskussion des vorgeschlagenen neuen Unternehmenszwecks, Abstimmung durch die Aktionäre. Für eine Zweckänderung ist in der Regel eine qualifizierte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

  6. Nach positiver Abstimmung muss die Zweckänderung notariell beurkundet werden.

  7. Die beurkundete Zweckänderung muss beim zuständigen Handelsregisteramt zur Eintragung angemeldet werden. Erst mit der Eintragung im Handelsregister wird die Zweckänderung rechtswirksam.

  8. Die Zweckänderung muss öffentlich bekannt gemacht werden, was durch eine Publikation im SHAB erfolgt.

  9. Information aller Mitarbeiter über die Zweckänderung und die damit verbundenen Veränderungen. Anpassung von Geschäftsdokumenten, Marketingmaterialien und anderen relevanten Unterlagen.

 

 

Welche Dokumente und Unterlagen sind für den Prozess erforderlich?

 

Die Durchführung der Zweckänderung einer Aktiengesellschaft (AG) in der Schweiz erfordert verschiedene Dokumente und Unterlagen. Aufgrund der Dokumentation kann der Prozess rechtskonform und transparent gestaltet werden. Dies sind die wesentlichen Dokumente und Unterlagen:

 

  • Aktuelle Statuten

  • Entwurf der geänderten Statuten

  • Protokoll der Generalversammlung

  • Notarielle Urkunde zur Bestätigung der Beschlussfassung der Generalversammlung zur Zweckänderung

  • Anmeldeformular für das Handelsregister

  • Begleitende Dokumente wie Gutachten, Berichte von Revisionsstellen etc.

  • Nachweis der Publikation im SHAB

  • Einladung zur Generalversammlung

 

 

Welche Gebühren und Kosten sind mit einer Zweckänderung verbunden?

 

Die Durchführung einer Zweckänderung einer Aktiengesellschaft (AG) in der Schweiz bringt verschiedene Gebühren und Kosten mit sich. Die wichtigsten sind:

 

  • Handelsregistergebühren: Kosten für die Eintragung der Zweckänderung, die je nach Kanton und Umfang der Änderungen variieren können

  • Notargebühren: Kosten für die notarielle Beurkundung, die sich nach dem Aufwand und den Tarifen des Notars richten

  • Beratungskosten: Bei Konsultation von Rechtsanwälten, Steuerberatern oder anderen Fachleuten entstehende Kosten, die je nach Dauer und Komplexität variieren

  • Generalversammlung: Kosten für die Organisation und Durchführung, insbesondere bei Anmietung externer Räumlichkeiten

  • Publikationskosten im SHAB: Gebühren für die Veröffentlichung der Zweckänderung im Schweizerischen Handelsamtsblatt

  • Interne Verwaltungskosten: Kosten durch den Aufwand für Vorbereitung, Koordination und Durchführung der Zweckänderung

  • Anpassung von Geschäftsdokumenten: Kosten, wenn die Zweckänderung eine Anpassung von Dokumenten, Marketingmaterialien oder der Unternehmens-Website erfordert

  • Sonderprüfungen: In bestimmten Fällen anfallende Kosten für eine Sonderprüfung durch eine Revisionsstelle oder einen anderen Experten

 

 

Wie lange dauert der gesamte Prozess der Zweckänderung in der Regel?

 

Die Dauer des gesamten Prozesses kann variieren und hängt von verschiedenen Faktoren ab. In der Regel kann man von einem Zeitraum von mehreren Wochen bis einigen Monaten ausgehen.

 

Zunächst ist die Vorbereitungsphase entscheidend, in der die notwendigen Dokumente erstellt, rechtliche Beratungen eingeholt und die Generalversammlung organisiert wird. Die Einberufung der Generalversammlung erfordert in der Regel eine Vorlaufzeit von mindestens 20 Tagen. So wird den Aktionären die Möglichkeit gegeben, sich auf die Versammlung vorzubereiten.

 

Nach dem Beschluss in der Generalversammlung müssen die Änderungen notariell beurkundet und beim zuständigen Handelsregisteramt zur Eintragung angemeldet werden. Dies kann je nach Auslastung des Amts und der Komplexität der Änderungen weitere Tage oder Wochen in Anspruch nehmen. Schliesslich ist die Veröffentlichung im SHAB erforderlich, die erneut mehrere Tage dauern kann.

 

Vorteile, Nachteile und Risiken

 

Zu den Vorteilen zählt in erster Linie die Anpassungsfähigkeit. Unternehmen können sich durch eine Zweckänderung an veränderte Marktbedingungen, neue Geschäftsmöglichkeiten oder strategische Neuausrichtungen anpassen. Zudem kann eine klar definierte und aktuelle Unternehmensausrichtung das Vertrauen von Investoren, Kunden und Geschäftspartnern stärken.

 

Allerdings gibt es auch Nachteile und Risiken. Der Prozess der Zweckänderung kann zeit- und kostenintensiv sein. Es sind verschiedene rechtliche und administrative Schritte zu beachten, Fehler im Prozess können zu rechtlichen Konsequenzen führen.

 

Zudem kann eine häufig vorkommende Änderung des Unternehmenszwecks zu Verunsicherung führen. Stakeholder könnten den Eindruck gewinnen, dass das Unternehmen keine klare Strategie verfolgt. Somit ist eine gute Kommunikationsstrategie von entscheidender Bedeutung.

 

Ein weiteres Risiko besteht darin, dass der geänderte Unternehmenszweck nicht den gewünschten Erfolg bringt. Dies kann finanzielle Einbussen zur Folge haben.

 

Fallstricke und häufige Fehler

 

Einer der häufigsten Fehler ist die unzureichende Vorbereitung und Informationsbeschaffung. Ohne ein tiefes Verständnis der rechtlichen und administrativen Anforderungen kann der Prozess schnell ins Stocken geraten. Auch eine unklare oder unvollständige Kommunikation kann zu Missverständnissen und Widerstand führen, was den Prozess verzögert oder sogar verhindert.

 

Erhebliche Probleme lauern bei der Vernachlässigung formaler Anforderungen (notarielle Beurkundung, Eintragung im Handelsregister etc.). Fehler in den eingereichten Dokumenten oder das Fehlen notwendiger Unterlagen können Zeit, Kosten und zusätzliche Kosten verursachen.

 

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